Vorstellung
Liebe Leserinnen und Leser,
ich begrüße Sie herzlich im Blog „Recht“.
Jeder Zahnarzt hat sich nach dem Ende der Ausbildung schnell damit abzufinden, dass er nicht allein Mediziner, sondern auch Unternehmer ist. Dieser Umstand allein verlangt vom Zahnarzt schon viel Gestaltungskompetenz. Darüber hinaus wird der selbständige Zahnarzt feststellen, dass beide Bereiche einer Fülle von rechtlichen Regelungen unterworfen sind, mit denen er in der täglichen Praxis konfrontiert wird, ohne auf diesen Umstand vorbereitet zu sein.
Neben dem Zahnarzt muss auch der Zahntechniker im gewissen Umfang über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, denen der Zahnarzt unterliegt, informiert sein. Gleichzeitig unterliegt auch der Zahntechniker einer Vielzahl von Beschränkungen. Dazu zählen beispielsweise das allgemeine Zivilrecht oder auch die besonderen Regelungen der BEL/BEB.
In diesem Blog werde ich sowohl aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen aufgreifen, als auch Themen von grundsätzlicher Bedeutung aufarbeiten. Das Informationsangebot soll sich dabei an den Zahnarzt und Zahntechniker gleichermaßen richten.
Zu meiner Person:
Mein Name ist Björn Papendorf.
Ich bin Rechtsanwalt in der medizinrechtlich spezialisierten Sozietät kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin in Münster.
Neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bin ich u.a. für den Freien Verband Deutscher Zahnärzte und die Deutsche Gesellschaft für orale Implantologie als Referent tätig. Weiterhin veröffentliche ich in verschiedenen Publikationen regelmäßig Fachbeiträge.
Weitere Informationen zu unserer Sozietät finden Sie auf unserer Homepage
Sie können mich direkt unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:
Björn Papendorf
Von-Steuben-Str. 20
48143 Münster
Telefon: 0251/53599-0 (-23 Sekretariat)
Telefax: 0251/53599-10
E-Mail: papendorf(at)kwm-rechtsanwaelte.de
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BGH: Verpflichtung des Mieters, Räume innerhalb starrer Fristen zu renovieren, ist unwirksam
OVG Nordrhein-Westfalen: Bezeichnung als „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ unzulässig
Unter Zahnärzten ist es nicht unüblich, dass sie, sofern sie erwiesenermaßen ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Implantologie haben, gerne hierfür werben, indem sie ihre Praxis als „Praxis für Implantologie“ bezeichnen....




