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Bürgerentlastungsgesetz reformiert Abzug von Versicherungsbeiträgen
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der Abzug von Versicherungsbeiträgen nach 2005 bereits zum zweiten mal in kurzer Zeit reformiert. Krankenversicherungsbeiträge können ab dem Jahr 2010 in unbegrenzter Höhe abgezogen werden, soweit sie auf eine „Basisversorgung“ entfallen. Sofern mit der Krankenversicherung auch ein Krankengeld mitversichert wird, ist der hierauf entfallende Beitragsanteil heraus zu rechnen. Auch Beiträge zu einer Pflegepflichtversicherung sind vollständig abziehbar. Sonstige Versicherungsbeiträge wie z. B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie Beiträge für Komfortleistungen aus der Krankenversicherung (z. B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) und zur Krankengeldabsicherung sind nur in Ausnahmefällen abziehbar. Sie können abgezogen werden, soweit sie – zusammen mit den Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen – 1.900 EUR (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 EUR (bei Selbständigen) nicht übersteigen. Beiträge zur Altervorsorge können wie bisher zusätzlich abgezogen werden.



