[zurück]    Sie befinden sich: Startseite »Blog »Einzelansicht BLOGS
05.01.09 11:31 Alter: 2 yrs
Blog Recht Kategorie: Blog Recht

„Schnelles Geld ist gutes Geld“

Höchste Aufmerksamkeit sollte jeder Zahnarzt einer zeitnahen Abrechnung seiner zahnärztlichen Leistungen schenken. Diese zeitnahe Abrechnung ist nicht nur sinnvoll, um die eigene Liquidität zu sichern. Auch aus rechtlichen Gründen kann eine zeitnahe Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten nur empfohlen werden.

Zwar verhält es sich so, dass eine Verjährung des Anspruchs auf Zahlung des zahnärztlichen Honorars nicht droht, so lange eine Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten nicht erfolgt. Dies ist jedoch nur dem Umstand geschuldet, dass der zahnärztliche Honoraranspruch gemäß § 10 Abs. 1 GOZ erst mit Rechnungsstellung fällig wird. Die Verjährungsfrist beginnt nämlich erst mit Fälligkeit der Forderung.

Hieraus darf aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars zeitlich „grenzenlos“ möglich ist. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass zahnärztliche Vergütungsansprüche verwirken können, wenn der Zahnarzt seine Leistungen gegenüber dem Patienten nicht zeitnah abrechnet. Die Folge: Der Patient kann die Zahlung des Rechnungsbetrags berechtigterweise verweigern. Der Zahnarzt erhält für seine Leistung dann keine Gegenleistung mehr.

Aktualität hat diese Rechtsfrage durch den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 09.01.2008 (AZ: 5 W 2508/07) gewonnen. Dieses hatte sich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Der Kläger, der eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Operationen betrieb, behandelte seinen Patienten implantologisch. Der Patient brach die Behandlung ab, behauptete die Fehlerhaftigkeit der Behandlung und drohte sodann gerichtliche Schritte an, sollte der Kläger eine Rechnung über die Behandlung stellen wollen. Nachdem die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche des Patienten nach 3 Jahren verjährt waren, erstellte der Kläger zwei Teilrechnungen über insgesamt 62.879,96 € für die von ihm behaupteten Leistungen und forderte diese von dem Patienten ein.

Das OLG stellte fest, dass dem Zahnarzt der Anspruch auf Zahlung seines Honorars nicht mehr zustehe. Der Anspruch sei verwirkt, da der Zahnarzt seine Honorarforderung illoyal verspätet geltend gemacht habe. Es hat hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass auf Grund des langen Zeitraums, der seit der Behandlung vergangen war, - im vorliegenden Fall 3 Jahre - und der gesamten Umstände des Sachverhalts der Patient berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Zahnarzt die zahnärztlichen Leistungen nicht mehr in Rechnung stellen würde. Dieser Vertrauensschutz des Patienten bewirke, dass der zunächst entstandene Zahlungsanspruch des Zahnarztes verwirkt sei und nicht mehr durchgesetzt werden könne.

Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorher ergangener Urteile zu vergleichbaren Sachverhalten ein. Nach einem Urteil des LG Frankfurt (12.02.1997, AZ: 2/16 S 201/96, 2-16 S 201/96) wurde beispielsweise eine Rechnungsstellung von („nur“) 2 Jahren nach der Behandlung nicht als zu spät angesehen; allerdings wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eine Obliegenheit des Zahnarztes/ Arztes sei, die Rechnung „alsbald“ zu stellen, um den Einwand der Verwirkung zu vermeiden. Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.07.1992, AZ: 8 U 111/91) hat in seiner Entscheidung klar gemacht, dass ein Zahnarzt verpflichtet ist, innerhalb einer „angemessenen Frist“ die Rechnung zu erstellen, um den Einwand der Verwirkung für sich auszuschließen.

Zum Teil wird sogar bereits bei einem Zeitraum von 3 Monaten zwischen Zeitpunkt der Behandlung und der Rechnungsstellung eine Verwirkung diskutiert. Wann eine Verwirkung also „endgültig“ eintritt, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt.

Derzeit ist auf Grund der unklaren Rechtslage jedenfalls jedem Zahnarzt anzuraten, seinen Patienten die Rechnung zeitnah zu übersenden, um das Risiko der Verwirkung zu umgehen. Dies geschieht zweckmäßigerweise spätestens nach Ende des Quartals, in dem die abzurechnende Tätigkeit stattgefunden hat.

Ob eine geltend gemachte Honorarforderung tatsächlich erfolgreich durchgesetzt werden kann, sollte durch einen kompetenten juristischen Berater in Zweifelsfällen überprüft werden, um unnötige Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Kosten zu vermeiden.