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Der richtige Zeitpunkt spart Steuern – Tipps zum Praxisverkauf
Entmutigt durch viele Reformen sehnen sich niedergelassene Zahnärzte zunehmend den Ruhestand herbei. Dieses Ziel erreichen in den nächsten fünf Jahren überdurchschnittlich viele Zahnärzte.
Damit geht der Verkauf von zahlreichen über Jahrzehnte aufgebauten Praxen einher, soweit dies derzeit überhaupt möglich ist. Nicht selten wird für die letzte Sprechstunde der 31. Dezember eines Jahres als vermeintlich idealer Zeitpunkt ausgesucht.
Warum auch nicht? Das Jahr ist abgeschlossen und der Praxisübernehmer kann in ein volles Geschäftsjahr starten. Eine runde Sache also. Stimmt, vor allem für den Fiskus! In aller Regel hat der Senior in seinem letzten vollen Geschäftsjahr wiederum den Spitzensteuersatz von 42% erreicht. Inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommt es je nach Bundesland zu über 47% bzw. 48% Spitzenbelastung.
Von Freibeträgen und Sondertarifen auf den Veräußerungsgewinn der Praxis abgesehen, wird also jeder Euro Hinzuverdienst nahezu hälftig mit Steuern belastet. Gleichzeitig trifft der Veräußerungserlös auf den Spitzentarif. Ziel muss es daher sein, einen Zeitpunkt für den Verkauf zu wählen, der in ein Jahr fällt, in dem möglichst keine sonstigen Einkünfte anfallen.
Im Idealfall sollte das sonstige Einkommen 0,- Euro betragen. Je nachdem, ob der Zahnarzt zusammen mit seiner Frau zur Einkommensteuer veranlagt wird, fällt bis zu einem Einkommen von 12.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. bis 24.000 Euro (Zusammenveranlagung) in der Regel keine Steuer an.
Für darüber hinausgehende Einkünfte beginnt die Steuerbelastung inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei vergleichsweise nur 16% bzw. 17%! Dort sollte der Veräußerungsgewinn angesiedelt sein!
Es bietet sich daher an, den Aufgabezeitpunkt der eigenen Praxis auf den Beginn eines Jahres zu legen – und nicht auf das Ende. Der Veräußerungsgewinn trifft im neuen Jahr auf keine laufenden Praxisgewinne, und wird im unteren Bereich des progressiven Steuertarifs besteuert.
Neben dem Aufgabezeitpunkt sollte überlegt werden, ob andere positive Einkünfte, die neben der Praxis erzielt werden, im Jahr der Praxisveräußerung reduziert werden können. Denn das kann zu enormen Steuervorteilen führen. So können beispielsweise notwendige Renovierungen an vermieteten Immobilien im Jahr des Praxisverkaufs gebündelt werden, um Einkünfte aus Vermietung zu senken.
Diese Hebelwirkung ist einzigartig bei bestimmten Konstellationen rund um die Besteuerung bei Praxisverkäufen. Die vorausschauende Planung ist also sehr wichtig und hilft, den wohlverdienten Ruhestand mit einer Steuerersparnis zu beginnen.
Beispiel | Verkauf 31. Dez. | Verkauf 2. Januar | Verkauf 2. Januar mit Renovierung |
|---|---|---|---|
Gewinn aus Praxisverkauf (über 55 Jahre) | 150.000 | 150.000 | 150.000 |
Laufender Gewinn aus Praxis | 200.000 | ||
Vermietungsertrag | 20.000 | 20.000 | 20.000 |
Rückstand Renovierung Mietobjekt | - 10.000 | ||
Sonderausgaben/Versicherungen | - 10.000 | - 10.000 | - 10.000 |
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Belastung auf Veräußerungsgewinn | 28.000 | 22.500 | 9.900 |
Steuervorteil gegenüber Verkauf 31.12. | 5.500 | 18.100 | |
davon Steuervorteil auf Renovierung | 12.600 |
Das Beispiel (siehe oben) zeigt, dass allein die Verlagerung des Verkaufszeitpunktes um 3 Tage, auf den 2. Januar des Folgejahres, zu einer Steuerersparnis von 5.500 Euro führen kann. Wird dann noch im neuen Jahr für 10.000 Euro die Mietimmobilie renoviert, kann durch die ermäßigte Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen ein Steuervorteil von über 12.000 Euro erzielt werden.



