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23.08.09 10:15 Alter: 1 yrs
Blog Steuern Kategorie: Blog Steuern

Fit in die Zukunft

Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert

       

Gesundheitsvorsorge wird von Unternehmen oft als Privatsache der Arbeitnehmer abgetan. Doch das ist zu kurz gedacht. Denn gesunde Mitarbeiter machen ein Unternehmen leistungsfähiger. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und stellt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb bis zu einen Betrag von 500 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Und das rückwirkend ab 2008.

   

Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

  • Die Leistung darf 500 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird die Grenze von 500 EUR überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
  • Die Präventionsleistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung zur Einsparung von Lohnnebenkosten scheidet aus.
  • Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Gleichzeitig muss die Leistung im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein. Das ist bei folgenden Beispielen der Fall:
    • Sportkurse als Ausgleich zu einseitigen Bewegungsabläufen und Bewegungsmangel, z.B. wegen täglicher Schreibtischarbeit, schwerer körperlicher Arbeit im Handwerk oder in Industriebetrieben (Rückenschule oder bestimmte Yogakurse).
      Achtung: Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt.
    • Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung, Muskelrelaxation,Training gegen Burn-Out
    • Ernährungsberatung in Kursen rund um die gesunde Ernährung, ggf. auch Kurs im Rahmen einer Diätberatung
    • Nichtraucher-Training

    

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Gesundheitsfürsorge
Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht, sie können sie also nicht einfordern. Außerdem muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z.B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.

Arbeitgeber können selbst Maßnahmen anbieten oder externe übernehmen
Der Arbeitgeber kann selbst gesundheitsfördernde Maßnahmen leisten, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagieren oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmer auszahlen. Im Falle der direkten Auszahlung muss der  Arbeitgeber dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren.

   

Tipp: Arbeitgeber sollten sich durch die Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen belegen lassen, dass diese im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind.