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12.03.09 19:12 Alter: 1 yrs
Blog Recht Kategorie: Blog Recht

Die Praxisgemeinschaft – Ein Steuerrisiko?

Vorsicht beim Abschluss eines Praxisgemeinschaftsvertrags!

Das Jahressteuergesetz 2009 bringt einige nicht unerhebliche Änderungen mit sich. Betroffen hiervon können auch Zahnärzte sein, die in einer Praxisgemeinschaft tätig sind.

Bei der Praxisgemeinschaft handelt es sich um eine unter Zahnärzten nicht unübliche Organisationsform. Zweck der Praxisgemeinschaft ist im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft, welche auf eine gemeinsame zahnärztliche Tätigkeit ausgerichtet ist, zum einen die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und der -einrichtung sowie des Personals, zum anderen aber auch die damit verbundene Kostentragung. Die zahnärztliche Berufsausübung findet in der Praxisgemeinschaft aber stets getrennt statt. Jeder Zahnarzt führt in den gemeinsamen Räumen eine eigene Einzelpraxis mit eigenem Patientenstamm und getrennter Patientenkartei. Die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern, insbesondere der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfolgt durch jeden Zahnarzt getrennt. Vor diesem Hintergrund erzielt die Praxisgemeinschaft auch keine Gewinne, die zu verteilen wären.

 

Die Gründung und der Betrieb einer Praxisgemeinschaft erfolgt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch kurz „GbR“ genannt). Bei den gesetzlichen Regelungen über die GbR handelt es sich um dispositives Recht. Dies bedeutet: Von den gesetzlichen Regelungen kann durch einen entsprechenden Gesellschafts- bzw. Praxisgemeinschaftsvertrag abgewichen werden. Im Regelfall kann hierzu nur geraten werden, da die gesetzlichen Regelungen zur GbR die Interessenlagen der Zahnärzte einer Praxisgemeinschaft zumeist nicht hinreichend erfassen. Exemplarisch seien in diesem Zusammenhang nur die Regelungen zur Auseinandersetzung im Fall der Kündigung der Praxisgemeinschaft durch einen Partner benannt. Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere gewährleisten, dass jeder Partner den von ihm aufgebauten und erarbeiteten Goodwill im Falle der Praxisaufgabe verwerten kann.

 

Hauptsächlicher Gegenstand eines jeden Praxisgemeinschaftsvertrags ist jedoch stets, inwieweit jeder Partner sich an den Kosten der Praxisgemeinschaft zu beteiligen hat. Für die Kostenverteilung wird in einem Praxisgemeinschaftsvertrag ein sog. Kostenverteilungsschlüssel festgelegt. Denkbar ist u. a. eine Verteilung der Kosten der Gesellschaft nach Köpfen. Auch hiervon abweichende Regelungen sind denkbar und zulässig.

 

Dringend muss jedoch von Vertragsgestaltungen abgeraten werden, die im Innenverhältnis einer „verdeckten“ Gemeinschaftspraxis bzw. einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichkommen, während nach außen hin formal eine Praxisgemeinschaft geführt wird. Das wäre u. a. dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, die Praxisgewinne im Innenverhältnis trotz formal getrennter Berufsausübung zusammenzuführen (sog. „Gewinn-Pooling“). Bei solchen vorgetäuschten Praxisgemeinschaften muss bereits die vertragszahnarztrechtliche Zulässigkeit in Frage gestellt werden. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Honorarabrechnung einer ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses gelebten Berufsausübungsgemeinschaft, die nach außen hin offiziell als Praxisgemeinschaft in Erscheinung trat, als fehlerhaft angesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen in MedR 2003, S. 429). Neben möglichen Honorarkürzungen drohen aber auch disziplinarrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen („Abrechnungsbetrug“).

 

Auf Grund der neuen gesetzlichen Regelungen können solche oder ähnliche Gestaltungen aber auch in steuerlicher Hinsicht zu erheblichen Nachteilen für die beteiligten Partner einer Praxisgemeinschaft führen. Vielfach sehen Praxisgemeinschaftsverträge vor, dass ein Partner der Praxisgemeinschaft, dem der „Senior-Partner“ zumeist die Praxis und das in dessen Alleineigentum stehende Inventar zur Nutzung überlässt, einen erheblichen Anteil seiner Umsätze (65 – 70 %) an die Gesellschaft als „Kostenpauschale“ abführen muss. Diese Regelung dürfte zukünftig von den Finanzämtern sehr kritisch geprüft werden. Dies hat folgenden Hintergrund: § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sah in seiner bisherigen Fassung vor, dass sonstige Leistungen von Praxisgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern umsatzsteuerfrei sind, soweit sie unmittelbar zur Ausführung von ärztlichen Heilbehandlungen eingesetzt werden. Der Begriff der unmittelbar zur Ausführung von Heilbehandlungen eingesetzten sonstigen Leistung wurde in der Praxis vielfältig ausgelegt, z.T. auch so, dass dieser auch Umsätze aus dem Kostenverteilungsverfahren zwischen den Partnern der Praxisgemeinschaft erfasst.

 

Das Jahressteuergesetz 2009 beendet diese für die Ärzte positive Auslegungsmöglichkeit. Dies ergibt sich aus dem neu eingeführten Buchstaben d) des § 4 Nr. 14 UStG. Dieser stellt klar, dass sonstige Leistungen von Gemeinschaften nicht nur unmittelbar der ärztlichen Heilbehandlung dienen müssen, sondern die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern „lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten“ fordern darf, damit die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Eine pauschale Kostenumverteilung zu Lasten eines Partners, die sich nicht an dem jeweiligen Anteil der tatsächlich von ihm produzierten Kosten orientiert, kann somit zu einer Umsatzsteuerpflicht führen.

 

Resumee:

Bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Praxisgemeinschaftsvertrags ist höchster Wert darauf zu legen, dass dieser nicht gegen vertragsarztrechtliche Vorschriften verstößt und dass die Kostenverteilungsabrede so getroffen wird, dass diese nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht führt. Dies hätte sonst erhebliche finanzielle Einbußen der Ärzte zur Folge.

 

Aus diesem Grund sollte bei Abschluss eines Praxisgemeinschaftsvertrags nicht „blind“ einem Vertragsmuster vertraut werden. Vielmehr kann nur empfohlen werden, einen medizinrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt mit der Gestaltung der Verträge zu beauftragen, und den Vertrag - soweit erforderlich - durch den Steuerberater überprüfen zu lassen. Ferner gebietet es sich, bereits bestehende Praxisgemeinschaftsverträge rechtlich überprüfen zu lassen, um Nachteile zu vermeiden.