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02.03.09 17:38 Alter: 2 yrs
Blog Steuern Kategorie: Blog Steuern

Aktuelles

Neues für Familien ab 2009

Der Gesetzgeber ist zum Jahresende 2008 noch einmal sehr aktiv geworden. Aus den Hunderten an Gesetzesänderungen ergeben sich auch einige für Familien wichtige steuerliche Neuerungen.

Mehr Kindergeld und Kinderfreibetrag
Eltern bekommen ab 01. Januar 2009 mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun jeweils 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR und ab dem vierten Kind gibt es 194 EUR. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag für jedes Kind von bisher 3.648 EUR auf 3.864 EUR.

Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und Handwerkerrechnungen
Wer privat sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen (von der Kinderbetreuung über die Pflege bis Gartenarbeit) in Anspruch nimmt oder eine Haushaltshilfe einstellt, kann in 2009 20 % der Arbeitskosten jedoch max. 4.000 EUR direkt von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es sich jedoch bei der Haushaltshilfe um einen Minijob bis 400 EUR handelt, wird der abziehbare Höchstbetrag auf 510 EUR gekürzt.

Parallel wurde auch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen von maximal 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt. Hier ist bislang aber noch nicht geklärt, ob diese Erhöhung vielleicht schon für 2008 gilt.

Wichtig: Nach einigen aktuellen Urteilen der Finanzgerichte bleibt es dabei, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen kann, wer die Aufwendungen unbar bezahlt hat.

Verschlechterung der Betreuungsmöglichkeiten durch Tagesmütter zu erwarten
Ab 2009 sind auch die vom Jugendamt bezahlten Tagesmütter steuerpflichtig und ab einem Einkommen von 360 EUR selbst krankenversicherungspflichtig sowie ab einem Einkommen von 400 EUR rentenversicherungspflichtig.

Freiwilligendienste für jedes Alter
Wer im Rahmen des neuen Freiwilligendienstes ehrenamtlich bei einem anerkannten Träger mindestens 8 Stunden in der Woche für mindestens 6 Monate aktiv wird, erhält im Gegenzug Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie projektbezogene Fort- und Weiterbildung.

15,5 % Krankenversicherungsbeitrag
Am 01. Januar 2009 trat der Gesundheitsfonds in Kraft. Seitdem zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % (nach dem Konjunkturpaket II sind 14,9 % im Gespräch!). Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden daneben aber, je nach Kassenlage, Prämien zahlen oder Nachschläge verlangen dürfen.

 

 

Achtung bei verbilligter Vermietung
Mietverträge müssen den ortsüblichen Konditionen entsprechen

Mit einer verbilligten Vermietung an nahe Angehörige sollen zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. Einerseits wird der Angehörige durch den Mieterlass finanziell unterstützt. Andererseits führen die niedrigen Mieteinnahmen zum Verlust, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

Für diese steuerliche Abzugsfähigkeit hat der Fiskus jedoch einige Hürden aufgestellt. Diese müssen bei der verbilligten Überlassung an Angehörige, aber auch an Fremde, überwunden werden.

Folgendes ist zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56% und 75% der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Hierfür sind in einer Prognoserechnung die in den nächsten 30 Jahren anfallenden Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen. Fällt diese Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Bei einem Mietzins unter 56% der ortsüblichen Marktmiete können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich gar nicht anerkannt wird.

Bestehende Mietverträge regelmäßig prüfen
Es ist ratsam, bestehende Mietverträge regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sollte nicht bis an die äußersten Grenzen herangegangen werden.

 

 

 

Rürup-Rente
Spezielle Vertragsgestaltungen können Steuervorteil kosten

Mit dem jährlich steigenden Sonderausgabenabzug ist die Rürup-Rente eine lohnende Altersvorsorge. In letzter Zeit versagen jedoch einige Finanzämter nach genauer Prüfung der Verträge die steuerliche Abzugsfähigkeit. Schuld sind gut gemeinte Serviceleistungen der Versicherer, mit denen individuelle Kundenwünsche erfüllt werden sollen.

Den Steuerbonus gibt es beispielsweise nur dann, wenn im Todesfall der Ehegatte oder ein Kind, für das es noch Kindergeld gibt, als Bezugsberechtigte eingesetzt wird. Trägt die Versicherung hingegen den Lebensgefährten, die Nichte oder den Enkel als Begünstigten in die Police ein, ist der Sonderausgabenabzug nach Rürup ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die abgeschlossene Rürup-Rente neben einer Rente zusätzliche Teilauszahlungen vorsieht.

 

 

Schuldzinsenabzug für selbstgenutzte Immobilie möglich
Durch Gestaltung Steuern sparen

Wer sich eine Immobilie kauft, kann diese in den seltensten Fällen allein mit Eigenmitteln finanzieren. Ein Kredit muss aufgenommen werden. Bei vermieteten Wohnungen können die für den Kredit bezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wer die Immobilie hingegen selbst nutzt, kann die Zinsen nirgendwo absetzen. Mit einer geschickten Steuergestaltung lässt sich dieses Dilemma jedoch umgehen.

Beispiel
Der Ehemann ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung, die er vor 12 Jahren von seiner Mutter geerbt hat. Da die Wohnung schon lange im Besitz der Familien ist, bestehen keine Darlehen mehr. Der Wert der Wohnung soll 150.000 EUR betragen.
Die Familie plant ein Einfamilienhaus zu bauen und dort selbst einzuziehen. Die voraussichtlichen Kosten von 250.000 EUR werden nur in Höhe von 100.000 EUR durch Eigenmittel gedeckt. Es muss also ein Darlehen von 150.000 EUR aufgenommen werden. Allerdings wären die Zinsen nicht abzugsfähig.

Lösung
Zunächst veräußert der Ehemann die geerbte Eigentumswohnung an seine Ehefrau zum Zeitwert von 150.000 EUR. Diese nimmt hierfür ein Darlehen von 150.000 EUR auf. Der Ehemann gewinnt so zusätzliche Eigenmittel von 150.000 EUR und kann so die gesamte Bausumme für das eigengenutzte Einfamilienhaus ohne Kredit finanzieren.

Ergebnis
Auf diese Weise werden die entstehenden Schuldzinsen komplett der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnet. Sie können in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau abgezogen werden.

So lassen sich eigentlich privat veranlasste Aufwendung wirksam in den steuersparenden Bereich transformieren. Auch die Steuergerichte sehen darin keinen „Gestaltungsmissbrauch“ und erkennen die Gestaltung an.