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10.06.09 15:30 Alter: 1 yrs
Blog Steuern Kategorie: Blog Steuern

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Wer bar zahlt geht leer aus

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wer den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhalten will, muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen und die Bezahlung mit einem Überweisungsbeleg, einem Kontoauszug oder einem Electronic Cash-Beleg nachweisen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Der Gesetzgeber hat den Steuerbonus ab 2009 verdoppelt
Von den Kosten für Handwerkerleistungen können jährlich 20% von bis zu 6.000 EUR, d.h. max. 1.200 EUR direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber den Steuerbonus ab 2009 verdoppelt (bis zum 31.12.2008 konnten jährlich max. 600 EUR von der Einkommensteuer abgezogen werden). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird, nicht der Zeitpunkt, in dem die Handwerkerleistung erbracht wurde. Um den Steuerbonus optimal zu nutzen kann es am Jahresende sinnvoll sein, größere Rechnungen in zwei Teilbeträgen zu begleichen oder ein Zahlungsziel im neuen Jahr zu vereinbaren. So können Handwerkerleistungen von mehr als 6.000 EUR in einem Jahr in Anspruch genommen werden.

Erweiterungen von Wohnfläche und Neubauten sind nicht begünstigt
Begünstigt sind nicht nur kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, sondern alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, z.B. Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Herd, Fernseher), Austausch von Türen, Fenstern oder Bodenbelegen oder auch die Modernisierung des Badezimmers. Wird durch die handwerklichen Tätigkeiten die Wohnfläche erweitert oder etwas neu gebaut, gibt es jedoch keine Steuerermäßigung.

Aufwendungen für Material können nicht von der Steuer abgesetzt werden
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten und Fahrtkosten, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen sein müssen. Bei Wartungsverträgen genügt es, wenn für die Materialkosten ein pauschaler Anteil angegeben wird.

Die Handwerkerleistung muss in einer selbst genutzten Wohnung erfolgt sein
Die Wohnung, in der die Handwerkerleistungen ausgeführt wurde, muss selbst genutzt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung als Mieter oder Eigentümer bewohnt wird. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die steuerbegünstigten Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und der Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

Begünstigt sind auch Haushalte in der Europäischen Union
Nicht nur Privathaushalte in Deutschland, sondern auch Haushalte in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum sind begünstigt. Somit kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für handwerkliche Tätigkeiten am eigengenutzten Ferienhaus auf Mallorca beantragt werden.