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Praxisbezeichnung als „Zentrum“ zulässig!
„Zentrum für Implantologie", „Zentrum für Zahnheilkunde"; solche und ähnliche Bezeichnungen werden häufig von Zahnärzten als Name für ihre Praxis gewählt. Nach einem Blick in die Berufsordnung der zuständigen Zahnärztekammer oder nach vorheriger Befragung der Kammer nach der Zulässigkeit dieses Vorhabens nahmen sie bislang vielfach hiervon Abstand.
Der Grund hierfür war eindeutig: Die jeweiligen Berufsordnungen der Zahnärztekammern sehen in Anlehnung an § 21 Abs. 5 der Musterberufsordnung (MBO) vor, dass die Bezeichnung einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft als „Zentrum" unzulässig ist. Es liege im Fall der Bezeichnung derartiger Praxen als Zentrum ein berufsrechtlicher Verstoß gegen die werberechtlichen Vorschriften vor.
Mit einem Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Vielzahl möglicher Sanktionen verbunden. So kann die Verhängung berufsrechtlicher Sanktionen, insbesondere einer Geldbuße, im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens drohen. Darüber hinaus können sowohl die Kammern als auch zahnärztliche Konkurrenten auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bezeichnung tatsächlich als berufsrechtswidrig zu qualifizieren ist.
Eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.09.2008, Az. 6t E 429/08.T) belegt allerdings, dass die Bezeichnung einer Berufsausübungsgemeinschaft als „Zentrum" nicht per sé unzulässig ist.
Das Gericht hatte in jenem Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine aus zwei Hausärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft sich als „Hausarztzentrum" bezeichnen darf.
Die Ärztekammer äußerte die Auffassung, dass diese Bezeichnung irreführend sei und somit gegen geltendes Berufsrecht verstoße. Durch diesen Ausdruck werde der Eindruck erweckt, dass eine besondere Größe und Bedeutung der Praxis im Vergleich zu den anderen konkurrierenden Praxen bestehe.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen teilte die Auffassung nicht Es befand, dass keine Gemeinwohlbelange zu erkennen seien, die ein Verbot der Selbstbezeichnung als „Zentrum" rechtfertigen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch vor dem Hintergrund des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz (GG) eine Beeinträchtigung von Gemeinwohlbelangen erforderlich, um eine Werbemaßnahme eines Zahnarztes zu untersagen. Insbesondere soll eine Werbemaßnahme dann unzulässig sein, wenn durch sie das Vertrauen der Bevölkerung in eine medizinisch erforderliche und nicht an Gewinnstreben ausgerichtete Behandlung erschüttert werden könnte.
Nach zutreffender Überzeugung des Gerichts ist dies bei dem Begriff des Zentrums für eine Praxis nicht automatisch gegeben. Hierbei stellte es auch darauf ab, dass der Begriff des „Zentrums" sich zwischenzeitlich in der Bevölkerung gewandelt habe. Insoweit schloss es sich einer wenig beachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (Beschluss vom 09.02.2005, Az. 1 BvR 2751/04) an, das es für schwer vorstellbar hielt, dass die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als „Zentrum für Kleintiermedizin" eine Irreführung der Bevölkerung zur Folge habe.
An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich das Verbot des § 21 Abs. 5 MBO bzw. der entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der Landes- bzw. Bezirkszahnärztekammern zu messen haben. Das generelle Verbot der Bezeichnung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft als „Zentrum für ……." stellt deswegen einen Verstoß gegen Artikel 12 GG dar mit der Folge, dass nur im Einzelfall die Bezeichnung einer Praxis als „Zentrum" berufsrechtlich untersagt werden kann. Dies ist dann denkbar, wenn die in der Bevölkerung vorherrschende Auffassung des Begriffs eines Zentrums deutlich von dem abweicht, was von der Praxis geboten wird. Dann wäre die Bezeichnung irreführend, insoweit berufswidrig und somit unzulässig.
Fazit: Es besteht wenig Anlass, einer Berufsausübungsgemeinschaft die Bezeichnung ihrer Praxis als „Zentrum" zu verbieten. Verfassungsrechtliche Gründe sprechen gegen die Wirksamkeit dieses generellen Verbots. Die Berufsordnungen dürften in jenem Punkt als rechtswidrig zu qualifizieren sein. Es wird nach wie vor einzelfallbezogen zu überprüfen sein, ob u.U. eine irreführende und somit eine berufswidrige Werbung vorliegt. Zumindest aber wenn die Praxis eine gewisse Größe besitzt und die dort tätigen Zahnärzte Spezialisierungen ausweisen, bestehen gute Möglichkeiten darzulegen, dass die Bezeichnung einer Berufsausübungsgemeinschaft als „Zentrum" rechtlich nicht zu beanstanden ist.



