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15.09.09 14:05 Alter: 360 days
Blog Steuern Kategorie: Blog Steuern

Kosten für Fitnessstudio-Rückentraining in Ausnahmen steuerlich absetzbar

Aufwendungen für Sportkurse in Fitnessstudios werden steuerlich meist nicht begünstigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit zu heilen oder zur Besserung oder Linderung schwerer Erkrankungen beizutragen. Daher können auch die Kosten für ein Fitnessstudio-Rückentraining nur in wenigen Ausnahmefällen als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass vor Trainingsbeginn ein Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt wird, das die medizinische Notwendigkeit des Trainings bestätigt. Zudem muss das Trainingsprogramm von einem Arzt, einem Heilpraktiker oder einer anderen zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person detailliert „programmiert” sein. Nicht ausreichend ist die Instruktion durch einen Trainer des Sportstudios. Aber auch wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Kosten nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Betroffene außergewöhnlich belastet wurde. Daher muss zunächst bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragt werden. Übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten, stehen die Chancen gut, dass die verbleibenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.