Kategorie: Blog Recht
SG Düsseldorf: „Zahnersatz zum Nulltarif“ führt nicht zur Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung
Kein Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis, in der schwerpunktmäßig ausländischer Zahnersatz angeboten wird
Für niedergelassene Vertragszahnärzte ist häufig die Gründung einer Zweigpraxis eine Option, um sich auf dem von immer größer werdender Konkurrenz geprägten Zahnarztmarkt zu positionieren und neue Einnahmequellen zu erschließen.
Die einfachste Lösung, um an einem anderen Standort als dem eigentlichen Vertragszahnarztsitz vertragszahnärztliche Tätigkeiten auszuüben, ist die Gründung einer sogenannten Zweigpraxis. Diese bedarf jedoch stets der vorherigen Genehmigung durch die örtlich zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
§ 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sieht zwar einen Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung vor, macht die Genehmigungserteilung jedoch davon abhängig, dass einige Voraussetzungen durch den Vertragszahnarzt erfüllt werden.
So ist die Genehmigung für eine Zweigpraxis nur zu erteilen, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an dem neuen Standort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzungen sind gesetzlich mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes am 01.01.2007 verankert worden. Seitdem haben sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, wann von einer Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis auszugehen ist, und die Zweigpraxis somit zu genehmigen ist.
Einen Hinweis hierauf findet man in § 6 Abs. 6 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z). Diese Regelung sieht vor, dass eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten dann vorliegt, wenn in dem betreffenden Planungsbereich – in diesem Bereich soll die grundsätzlich bei Zahnärzten abgeschaffte Bedarfsplanung fortgesetzt werden – eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt (quantitative Verbesserung der Versorgung) oder wenn unabhängig vom Versorgungsgrad in dem Planungsbereich regional bzw. lokal nicht oder nicht im erforderlichen
Umfangangebotene Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Ans-pruch genommen werden kann (qualitative Verbesserung der Versorgung).
Insbesondere in städtisch geprägten Gebieten, ist eine quantitative Verbesserung der Versorgung wegen einer Unterversorgung kaum zu begründen.
Deswegen kann die Verbesserung der Versorgung regelmäßig nur auf eine qualitative Verbesserung der Versorgung gestützt werden. Hierzu muss ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt dargelegt werden, der in der Zweigpraxis angeboten wird, und der von bereits niedergelassenen Vertragszahnärzten in der Umgebung nicht erbracht wird An die Erfüllung einer qualitativen Verbesserung der Versorgung stellen die Gerichte allerdings hohe Anforderungen.
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2009, Az. S 2 KA 122/07, fügt sich nahtlos in diese Entwicklung ein.
Im zu entscheidenden Fall wollte ein Vertragszahnarzt in Krefeld eine Zweigpraxis eröffnen, in der schwerpunktmäßig Zahnersatz angeboten werden sollte, und zwar solcher, der im Ausland hergestellt wird, und als „Zahnersatz zum Nulltarif“ den Patienten angeboten wird. Dieser sei somit für die Patienten sehr günstig, teilweise sogar kostenfrei zu beziehen, so dass schon vor diesem Hintergrund eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten vorliege.
Der Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis wurde von der assenzahnärztlichen Vereini-gung zurückgewiesen. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die gegen die Entscheidung der KZV erichtete Klage des Vertragszahnarztes ab und verneinte den Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die beantragte Zweigpraxis. In rechtsdogmatisch korrekter Weise stellte es fest, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Versorgung mit Zahnersatz kein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt darstelle, der im betreffenden Gebiet nicht oder nicht in hinreichendem Umfang erbracht werde. Diese typische zahnärztliche Leistung werde von jedem Zahnarzt in der Umgebung erbracht. Zumindest sei es jedem Patienten möglich, in zumutbarer Art und Weise in Krefeld einen Zahnarzt aufzusuchen, der diese Behandlung vornimmt.
Das Gericht stellt ferner ausdrücklich fest, dass finanzielle Gesichtspunkte, die zum Vorteil des Versicherten gereichen, bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten vorliegt, rechtlich unbeachtlich sind. Entscheidend ist nur, ob „die Versorgungslage als solche, also das am Ort der geplanten Zweigpraxis anzutreffende Angebot an zahnärztlichen Leistungen, das im Wesentlichen durch die Anzahl der dort tätigen Zahnärzte, ihren zeitlichen und inhaltlichen Behandlungsumfang, mögliche ehandlungsschwerpunkte etc. geprägt wird, verbessert werden muss, um die Zweigpraxisgenehmigung zu erhalten“.
Somit kann eine Genehmigung für eine Zweigpraxis mit Aussicht auf Erfolg nur dann gestellt werden, wenn der Vertragszahnarzt darlegen kann, der von ihm in der Zweigpraxis angebotene Behandlungsschwerpunkt nicht in hinreichendem Maße angeboten werden. So kommt z.B. nach derzeitiger Rechtsprechung auch in Betracht, dass eine Verbesserung der Versorgung zu bejahen ist, weil in der Umgebung der angestrebten Zweigpraxis keine weiteren Zahnärzte zugelassen sind, die einen in der Zweigpraxis angebotenen Tätigkeitsschwerpunkt führen dürfen, da sie nicht die erforderliche Fortbildung nachweisen können (vgl. Hess. LSG, Urt. vom 29.11.2007, Az. L 4 KA 56/07 ER; Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“).
Es ist somit festzustellen, dass vor Gründung einer Zweigpraxis genauestens überlegt werden sollte, welches Behandlungsspektrum dort angeboten werden soll. Hierzu ist eine eingehende Analyse des Tätigkeitsspektrums der dort
bereits niedergelassenen Kollegen erforderlich, um den Antrag und die Verbesserung der Versorgung aussichtsreich begründen zu können.
Da die Erfolgsaussichten, die Genehmigung erteilt zu bekommen, eher als gering zu betrachten sind, ist zwingend darauf zu achten, dass sämtliche Verträge in Bezug auf die Zweigpraxis unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die erforderliche Genehmigung durch die KZV erteilt wird. Dies gilt insbesondere für den Praxismietvertrag, der üblicherweise langfristig abgeschlossen wird.
Jeder Vertragszahnarzt, der in Erwägung zieht, seine zahnärztliche Tätigkeit auch an anderen Standorten auszuüben, sollte stattdessen die Überlegung anstellen, gemeinsam (mindestens) mit einem weiteren Vertragszahnarzt eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen. Diese bedarf zwar auch der vorherigen Genehmigung, nämlich einer des Zulassungsausschusses, jedoch ist die Erteilung dieser Genehmigung nicht davon abhängig, ob die Versorgung der Versicherten an den Standorten verbessert oder verschlechtert wird.



