Kategorie: Blog Coaching
Vergütungen nach Cafeteria-System – Mehr Motivation durch weniger Abzüge!
Ärgerlich! Geplant war die Motivation Ihrer Mitarbeiter durch eine Gehaltserhöhung. Entstanden ist aber Frust bei den Mitarbeitern, weil nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben von dem Mehrbetrag nur wenig übrig bleibt.
Vielleicht haben Sie das auch schon erlebt und suchen nach besseren Möglichkeiten, die Motivation der Mitarbeiter zu fördern und sie an Ihr Unternehmen zu binden? Diese bietet ein innovatives Vergütungssystem, das so genannte Cafeteria-System. Dabei können Arbeitnehmer soziale Leistungen aus vom Arbeitgeber vorgegebenen Alternativen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und Präferenzen wählen, ähnlich einem Menüplan in der Cafeteria. Entscheidend dabei ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimm-ten Budgets zwischen verschiedenen Vergütungsbestandteilen entscheiden kann.
Beispiel für einen „Büffetplan“
° Altersteilzeit
° Benzingutschein
° Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge)
° Fahrtkostenerstattung
° Firmenwagen
° Parkplatzgestellung
° Überlassung eines Mobiltelefons
° Verbilligter Monatbeitrag für ein Fitnesscenter
° Mobile Massage am Arbeitsplatz
° Verbilligte Überlassung eines PC
° Zuschuss für Internetnutzung
° Zuschuss für Kinderbetreuung
Genutzt werden kann das System sowohl für anstehende Gehaltserhöhungen als auch als Gratifikation für besondere Leistungen. Ziel dabei ist, durch die geschickte Anwendung von begünstigten Gehaltselementen erhebliche Beträge an Lohnsteuern und Sozialabgaben zu sparen.
Zur Verdeutlichung zwei Anwendungsbeispiele des Cafeteria-Systems:
Gutscheine für Waren und Dienstleistungen
Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter eine Prämie von 40 EUR, wird seine erste Freude sicher getrübt, sobald er seine Gehaltsabrechnung geöffnet hat: Nach den Abzügen bleiben nicht einmal 20 EUR!
Unser Vorschlag: Verschenken Sie z.B. einen Benzingutschein zum Tanken an Ihrer Tankstelle. Die Freude wird nachhaltig sein! Bei Ihrem Mitarbeiter kommen die 40 EUR in voller Höhe an.
Zum Hintergrund: Sachbezüge bis zu 44 EUR sind von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Wichtig ist die Abgrenzung zum Barlohn, für den es keine Befreiung gibt. Folgende Regeln sind dabei unbedingt einzuhalten:
° Einlösung des Gutscheines erfolgt nicht beim Arbeitgeber sondern bei einem Dritten (z.B. bei der Tankstelle)
° Die Ware oder Dienstleistung ist in Art und Menge genau zu bezeichnen (z.B. Kraftstoffart und Litermenge)
° Ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag darf nicht ausgewiesen sein.
Der Clou: Der Vorteil dieser Vergütungsmöglichkeit liegt nicht nur auf der Arbeitnehmerseite. Auch Sie als Arbeitgeber sparen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Tipp:
Vorsicht bei den Mini-Jobs! Der Arbeitslohn bei Mini-Jobs von bis zu 400 EUR wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Die Gutscheinregelung ist auch in diesen Fällen möglich. Überschreitet der Sachbezug die 44-Euro-Freigrenze um nur einen Cent, wird der gesamte Arbeitslohn regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Gesundheitsförderung
Mens sana in corpore sane - ein gesunder Geist in einem gesunden Körper. Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind erstens zufrieden und zweitens ein Gewinn für den Chef. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und fördert diese win-win-Situation. Seit 2008 können Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen ihrer Arbeitnehmer abgabenfrei unterstützen. Für Leistungen zusätzlich zum Gehalt bis zu 500 EUR jährlich werden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Begünstigt sind folgende Handlungsfelder:
Ø Bewegungsgewohnheiten
Ø Ernährung
Ø Stressbewältigung und Entspannung
Ø Suchtmittelkonsum
Ein Beispiel:
Sie engagieren einen Physiotherapeuten zur mobilen Massage am Arbeitsplatz.
Nicht nur eigenbetriebliche Leistungen sind begünstigt, sondern auch Zuschüsse an den Arbeitnehmer für entsprechende Maßnahmen.
Ein Beispiel:
Sie übernehmen die Kosten für den Yoga-Kurs Ihrer Angestellten.
Beiträge an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio fallen allerdings nicht unter diese Regelung.
Tipp:
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern solche Zuschüsse zahlen, nehmen Sie einen Nachweis zu Ihrer Lohnakte, aus dem die Höhe der Aufwendungen sowie die Art der gesundheitsfördernden Maßnahme hervorgehen.
Cornelia Pahl
Steuerberaterin
KOEP STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT



