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02.03.09 12:29 Alter: 2 yrs
Blog Recht Kategorie: Blog Recht

VG Minden: Werbung für Zahnarztpraxen in Einkaufswagen erlaubt!

Die Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts schreitet fort.

 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 14.01.2009; Az. 7 K 39/08) trägt zur weiteren Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts bei.

 

Das VG Minden entschied, dass es einem Zahnarzt grundsätzlich nicht untersagt werden kann, auf Schildern, die an der Front von Einkaufswagen befestigt sind, für seine Zahnarztpraxis zu werben. Die Schilder enthielten neben der Abbildung eines Zahnimplantats und eines lächelnden roten Mundes mit weißen Zähnen den Aufdruck: „Zahnarztpraxis …., Master Of Science Parodontologie, Adresse ….., Telefon ……., Fax………., e-mail:……………………“.

 

Die zuständige Zahnärztekammer hatte dem Zahnarzt diese Form von Werbung untersagt, da die Werbung in der konkreten Form nicht mehr sachlich und deswegen berufswidrig gemäß § 21 Abs. 1 der Berufsordnung sei. Vielmehr werde den Empfängern – also den Kunden des Supermarktes – eine Kenntnisnahme abgenötigt und die Leistungen des Zahnarztes aufgedrängt. Hierdurch werde der Eindruck einer hauptsächlich absatzorientierten Werbung erweckt. Diese Kommerzialisierung sei dem besonderen Ansehen des Berufs des Zahnarztes nicht angemessen. Ferner werde hierdurch das Vertrauen der Bevölkerung in eine nicht von rein finanziellen Interessen gelenkte Versorgung in Frage gestellt.

 

Diese von vielen Zahnärztekammern in der Bundesrepublik vertretene Auffassung wurde vom VG Minden zutreffenderweise widerlegt. Der Klage des Zahnarztes, die Unterlassungsverfügung aufzuheben, wurde stattgegeben.

 

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass alleine der Umstand, dass in einem Supermarkt auf Einkaufswagen für eine Zahnarztpraxis geworben wird, nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründet. Dem Zahnarzt ist nur berufswidrige Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dem Zahnarzt Raum gelassen werden. Alleine das zur Selbstdarstellung gewählte Medium – im konkreten Fall die Schilder im Einkaufswagen – kann diese Unzulässigkeit nicht begründen.

 

Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004, Az. 1 BvR 981/00 (Werbung eines Steuerberaters auf einer Straßenbahn) wurde dies damit begründet, dass die Wahl eines bestimmten Werbeträgers nicht generell geeignet wäre, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden zu schmälern. Ein Werbeverbot würde deswegen das in Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, wenn bestimmte Werbeträger ohne Rücksicht auf Form und Inhalt der Werbung ausgeschlossen würden.

 

Auch der Ort der Werbung im Supermarkt als kommerzieller Raum führt nicht zur Berufswidrigkeit der Werbung.

 

Entscheidend für die Entscheidung, ob eine Werbung berufswidrig im Sinne des § 21 der Berufsordnung ist, ist somit einzig und alleine die Form und der Inhalt der Werbung.

 

Die Frage, ob die konkrete Werbung des Zahnarztes berufswidrig war, konnte das Gericht offen lassen, auch wenn es diesbezüglich Zweifel an der Zulässigkeit der Werbung äußerte. Alleine der Umstand, dass ein roter lächelnder Mund mit weißen Zähnen auf den Werbetafeln enthalten war, dürfte jedoch nicht das Tatbestandsmerkmal einer anpreisenden Werbung erfüllen. Auf Grund eines Urteils des OLG Hamm vom 07.06.2005, Az. 4 U 34/05, ist allgemein anerkannt, dass die Verwendung eines „Kussmundes“ als sog. „eye-catcher“ berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Fazit:

Die Frage, ob die Werbung eines Zahnarztes berufswidrig ist oder nicht, hängt grundsätzlich nicht vom gewählten Werbeträger ab. Vielmehr ist auf die Form und den Inhalt des Werbeträgers abzustellen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt deutlich eine weitergehende Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts auf. Vielfach wird von den Kammern das Werberecht noch zu restriktiv zu Lasten der Zahnärzte ausgelegt. Gleichwohl empfiehlt es sich, vor Einleitung einer Werbemaßnahme diese von einem medizinrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt auf die berufsrechtliche Zulässigkeit und auf mögliche Risiken überprüfen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür sowie für Rückfragen zur Verfügung.