Kategorie: Blog Recht
Werbung zukünftig im Supermarkt?
Die Frage, in welcher Form Zahnärzte für ihre Tätigkeit werben können, wird mittlerweile seit geraumer Zeit diskutiert. Nach einer zunehmenden Liberalisierung der Werbemöglichkeiten nutzen immer mehr Zahnärzte die Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Dass dabei im Einzelfall immer wieder die Grenzen der zulässigen Werbung überschritten werden, liegt auf der Hand.
In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.01.2009 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens interessant.
Gegenstand des Verfahrens war eine Werbemaßnahme eines Zahnarztes in Supermärkten. Der Zahnarzt hatte an 20 Einkaufswagen Schilder befestigen lassen, die auf seine Zahnarztpraxis hinwiesen. Die zuständige Zahnärztekammer war der Auffassung, dass jede Werbemaßnahme von Zahnärzten in Supermärkten –unabhängig von dem konkreten Inhalt- grundsätzlich als berufswidrig zu erachten sei. Eine unzulässige Kommerzialisierung zahnärztlicher Leistungen liege bereits durch deren Anpreisungen in einer ausschließlich auf Werbung ohne Absatz ausgerichteten Umgebung vor. Es werde ausgenutzt, dass der Verbraucher konsumbereiter sei und empfänglicher auf Angebote reagiere. Zudem kann er sich der Werbung kaum entziehen. In einer solchen Umgebung reihe sich ein Angebot zahnärztlicher Leistungen in ein „käufliches Produkt“ von vielen. Mit einem Feilschen um Patienten im Supermarkt, insbesondere aufgrund der sicher zu erwartenden Anzahl von Nachahmern, seit der Zahnarzt in seinem Ansehen und seinen Leistungen für einen Patienten von einem Anbieter gewerblicher Leistungen nicht mehr abzugrenzen.
Die zuständige Kammer erließ daher einen Bescheid und untersagte dem Zahnarzt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern, Werbung für seine Zahnarztpraxis zu betreiben. Gleichzeitig wurde ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Ferner erteilte die Kammer eine Belehrung. Sie begründete noch einmal, dass die von dem Zahnarzt durchgeführte Werbung nicht mehr als sachlich und zulässig anzusehen sei, da sie aus Sicht der Patienten in ihrer konkreten Ausgestaltung übertrieben und zu aufdringlich sei. Aus Sicht der Empfänger stehen damit nicht die Informationsvermittlungen im Vordergrund, sondern ab Nötigung zur Kenntnisnahme und ein Aufdrängen der Leistung des Werbenden. Dies erwecke den Eindruck einer gänzlich hauptsächlichen absatzorientierten Werbung. Eine derartige Kommerzialisierung sei dem besonderen Ansehen und Verständnis des freien Berufes als Zahnarzt aus Sicht der Bevölkerung nicht mehr angemessen. Das Vertrauen in eine funktionierende und nicht von rein finanziellen Interessen gelenkte Versorgung wäre in Frage gestellt.
Der Zahnarzt berief sich auf sein Grundrecht aus Art. 12 Grundgesetz, welches ihm eine freie Berufsausübung gewähre.
Tatsächlich entschied das Verwaltungsgericht Minden, dass der Bescheid der Kammer rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Minden aus, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt seien, sie dürfen lediglich nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen. So sei dem Zahnarzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Allerdings müsse für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die kein Irrtum errege, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehrsraum bleiben. Es würde weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen könne. So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.05.1996 grundlegend ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, dass bestimmte Werbeträger –entgegen ihrem erklärten Zweck und abweichend von der sonstigen Werbepraxis- generell geeignet wären, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden zu schmälern. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass auch eine Werbung außerhalb der Praxis sachliche Aussagen enthalten und über das Angebot und die Lage der Praxis in einer Form informieren kann, die weder die ordnungsgemäße Berufsausübung des Arzt gefährdet, noch sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabmindert. Ob eine solche Werbung außerhalb der Praxis „übertrieben“ erscheint und damit berufswidrig ist, lasse sich nur aus der Verbindung von Werbeträger und Werbeaussage unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer Häufigkeit entscheiden.
Daher hatte das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich eines Werbeverbots für Apotheker entschieden, dass dieses die Apotheker in ihrer Berufsfreiheit jedenfalls dann unverhältnismäßig einschränkt, wenn es bestimmte Werbeträger ohne Rücksicht auf Form und Inhalt der Werbung vollständig ausschließe. Dass für Ärzte insoweit etwas anderes gelten sollte, erschien dem Verwaltungsgericht Minden nicht schlüssig.
Daher urteilte das Gericht, dass nach Maßgabe dieser Kriterien die -generelle Untersagung, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für eine Zahnarztpraxis, unabhängig von Größe, Inhalt, Aufmachung und Häufigkeit- zu betreiben, rechtswidrig sei und den Kläger insoweit eine Berufspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne. Allein die Wahl des Werbeträgers sei für sich genommen nicht geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des werbenden Zahnarztes zu schmälern. Vielmehr seien auch auf dem Werbeträger Einkaufswagen in der Größe nicht zu beanstanden Werbeschilder mit zulässigen Inhalten, wie beispielsweise einem nur für kurze Zeit erfolgenden Hinweis auf eine Praxisverlegung, wie auch in Zeitungsanzeigen erlaubt, denkbar. Eine Berufswidrigkeit ließe sich auch nicht allein aus dem Umstand begründen, dass ein an sich zulässiger Werberträger in dem „kommerziellen Raum“ eines Supermarkts eingesetzt wird. Denn gleiches müsste dann beispielsweise auch für Anzeigen von Zahnärzten in Kinozeitschriften oder in den Gelben Seiten gelten, die jedoch grundsätzlich als zulässig erachtet würden.
Dennoch ließ es die Kammer ausdrücklich offen, ob die konkrete Werbung des Zahnarztes auf 20 Einkaufswagen unter Berücksichtigung der verwendeten Werbeschilder in der Gesamtbetrachtung als berufswidrig einzustufen wäre. Das Gericht stellt indes fest, dass einiges dafür sprechen würde.
Mithin war die Kammer im vorliegenden Fall über das Ziel hinausgeschossen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem konkreter gefassten Verbot das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Letztlich muss immer im Einzelfall entschieden werden. Dennoch zeigt auch vorstehendes Urteil die ungebrochene Tendenz, die Werbemöglichkeit der Zahnärzte zu liberalisieren. Aufgrund der möglichen kostspieligen Folgen einer unzulässigen Werbung dürfte jedoch eine Beratung im Vorfeld häufig angezeigt sein.
| kwm - kanzlei für wirtschaft und medizin Rechtsanwalt Björn Papendorf Münster Berlin Hamburg Bielefeld papendorf@kwm-rechtsanwaelte.de
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