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09.02.09 19:23 Alter: 2 yrs
Blog Steuern Kategorie: Blog Steuern

Abschreibung der Zulassung nach Praxiskauf weiterhin möglich

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 28. September 2004 (13 K 412/01) die Auffassung vertreten, dass eine Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstelle und damit nicht der Abschreibung unterliegt.

Das FG Rheinland-Pfalz  hat nun in einem Verfahren mit Urteil vom 09.04.2008  (2 K 2649/0)  entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung nicht in der Weise verselbständigt ist, dass eine eigenständige Bewertung als (nichtabschreibungsfähiges immaterielles) Wirtschaftsgut neben dem Praxiswert möglich sei. Bei der Vertragsarztzulassung handele es sich vielmehr um einen wertbildenden Faktor des (abschreibungsfähigen) Wirtschaftsgutes „Praxiswert“ im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der Vertragsarztpraxis. 

Dem Fall zugrunde lag eine klassische Praxisübernahme einer orthopädischen Einzelpraxis, in dem vertraglich die Übernahme der materiellen und immateriellen Gegenstände der Praxis vereinbart wurde.

Insbesondere stellt das FG Rheinland-Pfalz klar, dass das Urteil des Niedersächsischen FG und die dem Urteil folgende Auffassung der Finanzverwaltung (z.B.: OFD Koblenz, Vfg. vom 12.12.2005, Az 2134 aA - St 31 4) einen völlig anderen Fall betraf, weil es dem Erwerber im dort entschiedenen Fall gerade nicht auf die Praxis des Veräußerers und den Patientenstamm ankam und der Erwerber ausschließlich für den Vertragsarztsitz zahlte.

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Revision zum BFH zugelassen.  Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt Revision einlegen wird, um zu der streitigen Fragestellung eine höchstrichterliche Entscheidung zu erhalten.

 

Steuerliche Risiken für Laborgemeinschaften befürchtet
Am 04.03.08 wurde durch die zuständigen Gremien der Beschluss zur Änderung des § 28 Abs. 3 EKV und § 25 Abs. 3 BMV-Ä gefasst, um ab dem 01.10.2008 für die über Laborgemeinschaften beziehbaren labormedizinischen Leistungen die Direktabrechnung einzuführen. Die Analysekosten sollen zukünftig ab dem 01.10.2008 von den Laborgemeinschaften direkt "auf Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaften, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum Kapitel 32.2.", mit den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Zurzeit sind Laborgemeinschaften weder gewerbesteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Von der KBV wird die Auffassung vertreten, dass gewerbesteuerliche Risiken durch die Änderung nicht erkennbar sind. Zu den umsatzsteuerlichen Risiken sind noch keine Stellungnahmen bekannt.

Die von den Steuerberatern Dr. Rolf Michels und Thomas Ketteler-Eising, Kanzlei Laufenberg Dr. Michels und Partner, Köln, erstellte Stellungnahme zu den umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Risiken zur Änderung des § 28 Abs. 3 EKV und § 25 Abs. 3 BMV-Ä kommt dagegen zum Ergebnis, dass steuerliche Risiken zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können.

Zwar ist denkbar, dass die Gewerbesteuerfreiheit durch die Direktabrechnung erhalten bleibt. Solange allerdings die praktischen Details der Abrechnung, insbesondere die Begriffsbestimmungen zu der Neuregelung, z.B. des Begriffs "Kosten", und auch angesprochene Themen wie "Mischkalkulation", "Grundlage des Kostennachweises", "auf GKV-Umsätzen basierende Gewinn- und Verlustrechnung", "betriebswirtschaftlich kalkulierter Preis" oder "Höchstpreisregelung in Bundesmantelverträge" nicht abschließend geklärt sind,  bleibt das Risiko der Gewerblichkeit der Laborgemeinschaften bestehen.

Um zusätzliche gewerbesteuerliche Risiken für die an einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB - Gesellschaft) betriebenen Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte, die ihre Praxis in Form einer Gemeinschaftspraxis betreiben, zu vermeiden, wird empfohlen, dass sich keinesfalls mehr die Gemeinschaftspraxis direkt an der Laborgemeinschaft beteiligen, sondern dass spätestens ab dem 01.10.2008 sich die einzelnen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis persönlich an der Laborgemeinschaft beteiligen. Die Gemeinschaftspraxen sind dann nur noch indirekt über die Gesellschafter an der Laborgemeinschaft beteiligt. Andernfalls wird die Gefahr gesehen, dass sich die Gemeinschaftspraxis an der Gewerblichkeit der Laborgemeinschaft infiziert.

Zudem ist das Risiko zu sehen, dass die Leistungen der Laborgemeinschaften umsatzsteuerpflichtig werden. Durch die Direktabrechnung werden die Laborgemeinschaften eigenständige Leistungserbringer im GKV-System.

Wird die Laborgemeinschaft ein eigenständiger Leistungserbringer, wäre die Befreiung von der Umsatzsteuer an Voraussetzungen geknüpft, die nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und der Gesetzgebungsverfahren, insbesondere das Jahressteuergesetz 2009, von den Laborgemeinschaften nicht erfüllt werden dürften.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die an einer Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte kurzfristig zur Vermeidung gewerbesteuerliche Risiken handeln und zudem neue Konzepte zur Vermeidung einer unnötigen Umsatzsteuerbelastung geplant und umgesetzt werden.